Fragen zur Gas-Winterhilfe im Dezember

18.11.2022

ECN|AG 18.11.2022: Um die Verbraucher vor der Einführung des Gaspreisdeckels bereits im Dezember zu entlasten, hat der Gesetzgeber am 17.11.2022 eine Winterhilfe nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen. Diese sieht vor, dass für alle Gas- und Wärmekunden im Dezember einmalig eine Zahlung aus Bundesmitteln direkt an die Versorger geleistet wird. Aufgrund dessen müssen die Kundinnen und Kunden im Dezember 2022 keine Abschlagszahlung leisten. 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Winterhilfe haben wir für unsere Kundinnen und Kunden hier zusammengefasst.

Das weitere Vorgehen zur Umsetzung des Gaspreisdeckels ab März 2023 ist aktuell noch nicht abschließend geklärt. Daher bitten wir Sie freundlichst von Nachfragen abzusehen. Für Sie besteht also aktuell kein Handlungsbedarf.

Warum muss ich für Gas oder Wärme im Dezember meinen Abschlag nicht bezahlen? 

Die Bundesregierung hat eine Winterhilfe für Gas- und Wärmekunden beschlossen. Das Gesetz regelt, dass die Kundinnen und Kunden bei den Kosten für Gas und Wärme im Monat Dezember 2022 einmalig entlastet werden sollen. 

Konkret bedeutet das: im Dezember muss für Gas und Wärme keine Abschlagszahlung vom Kunden bezahlt werden. Stattdessen leistet der Bund eine Zahlung direkt an die Versorgungsunternehmen.

Wie setzt ECN die Winterhilfe im Dezember für Kundinnen und Kunden um?

Für Gas- und Wärmekunden bedeutet die Gas-Winterhilfe, dass im Dezember 2022 kein Abschlag zu zahlen ist.

  • Sofern Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, müssen Sie nichts tun. Bitte beachten Sie, dass für Gas und Wärme im Dezember keine Abbuchung des Abschlags von Ihrem Konto erfolgt.
  • Sie zahlen per Überweisung oder Dauerauftrag? Dann setzen Sie Ihre Abschlagszahlung für Gas und Wärme im Dezember einfach einmalig aus.

Wer zahlt denn im Dezember meinen Verbrauch für Gas?

Der Bund leistet für alle Gaskunden im Dezember aus Bundesmitteln einmalig die Zahlung direkt an die Versorger.

Der Betrag der Winterhilfe wird dabei auf Basis einer im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) festgelegten Formel berechnet.

Bekomme ich den Betrag aus der Winterhilfe ausgezahlt?

Nein. Es erfolgt keine Auszahlung des Winterhilfebetrages an die Kundinnen und Kunden. Der Bund leistet die Zahlung direkt an die Energieversorger, um damit den Zahlungsanspruch aus Dezember abzugelten. Aufgrund dessen müssen Sie im Dezember keinen Abschlag bezahlen. 

Wie wird denn der tatsächliche Entlastungsbetrag aus der Winterhilfe für Gaskundinnen und Gaskunden  berechnet?

Die Höhe des Entlastungsbetrags für Gaskundinnen und Gaskunden errechnet sich aus 1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs, Ihrem Bruttoarbeitspreis und 1/12 des Bruttogrundpreises, die am 1. Dezember 2022 gültig sind. Der für September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für Gas kann sich von dem exakten Jahresverbrauch der letzten Rechnung unterscheiden. Der Grund ist, dass bei den prognostizierten Verbräuchen auch andere Umstände (z.B. Wetterprognosen) eine Rolle spielen.

Welche Daten werden für die Winterhilfe von ECN weitergegeben?

Der Bund fordert für die Abwicklung der Winterhilfe für Gaskunden folgende Daten an:

  • die Liefermenge des Vorjahres (2021),
  • die E-Mailadresse und die Telefonnummer der Kundinnen und Kunden (sofern vorhanden) sowie
  • die Postanschrift unserer Kundinnen und Kunden.

ECN ist zur Weitergabe dieser Daten gesetzlich verpflichtet. Der Bund benötigt diese Daten, um eine mögliche Stichprobe zur Verifizierung durchzuführen.

Ich habe erst kürzlich meine Abschlagszahlung erhöht - wird dieser erhöhte Abschlag bei der Winterhilfe berücksichtigt? 

Nein. Der Betrag der Winterhilfe basiert für Gas auf eine vom Gesetzgeber vorgegebene Formel mit denen die Höhe individuell errechnet wird. 

Kann ich meine Abschlagszahlung trotzdem bezahlen, um eine hohe Nachzahlung zu vermeiden?

Ja, Kundinnen und Kunden können Ihren Abschlag trotzdem auf ihr Vertragskonto bezahlen. Dieser wird  entsprechend gut geschrieben und mit der nächsten Turnus-Rechnung verrechnet. 

Beachten Sie bitte, dass Sie die Abschlagszahlung für Strom weiterhin leisten müssen. Sollte im Jahr 2023 eine Strompreisbremse zum tragen kommen werden Sie auf dieser Seite mit weiteren Informationen versorgen.